Unsere Satzung
Die komplette Satzung gibt es hier als PDF zum Download.
Satzung JUNECO e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen JUNECO und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist in 72657 Altenriet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung gesellschaflichen Engagements, insbesondere von Kindern und Jugendlichen im schulischen und außerschulischen Bereich.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Entwicklung und Realisierung von Modellen und Projekten für die Kinder- und Jugendarbeit
- Erfahrungsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene
- Beratung und Betreuung von Personen, Gruppen und anderen Einrichtungen, die sich gesellschaftlich engagieren
- Förderung der internationalen Völkerverständigung
- Unterstützung und Förderung der Bildungsträger sowie aktive Mitgestaltung der nationalen und internationalen Bildungslandschaft
§ 3 Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- In Erfüllung des unter Paragraph 2 genannten Vereinszweckes vertritt der Verein organisatorisch und repräsentativ die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Behörden, der Medienwirtschaft und anderen Organisationen im In- und Ausland.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Das Präsidium entscheidet über den Antrag. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung in allen Teilen an.
- Die Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag aufgenommen, der folgende
Angaben enthält:
- bei natürlichen Personen: Name, Beruf, Alter, Wohnsitz
- bei juristischen Personen: Name und Anschrift unter Beifügung der Satzung und des Registerauszuges (Satzung und Registerauszug sind nicht erforderlich bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und bei Behörden)
- Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft wird durch das Ableben des Mitglieds, durch die Auflösung des Vereins, durch den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss aus dem Verein beendet.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
- Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller und/oder finanzieller Form. Dem Fördermitglied steht kein Stimmrecht zu. Die Teilnahme an den Hauptversammlungen ist den Fördermitgliedern gleichwohl offen.
- Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der erweiterte Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Beiträge
- Eine Beitragsordnung wird von der Hauptversammlung beschlossen und verabschiedet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Allen Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Der erweiterte Vorstand kann eine Nutzungsordnung beschließen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
- Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder wirken an der Willensbildung in dem Verein mit und beteiligen sich an der Verwirklichung des Vereinszwecks.
§ 7 Organe
- Das Präsidium
- Der erweiterte Vorstand
- Die Hauptversammlung
- Das Kuratorium
§ 8 Das Präsidium
- Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind zwei gleichberechtigte Vorsitzende.
- Die beiden Vorsitzenden sind berechtigt, den Verein allein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vorsitzenden des Vereins sind stets einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die Bezeichnung Präsidium.
- Die beiden Vorsitzenden werden in geheimer Wahl von der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt bis zur Durchführung der Neuwahl.
- Dem Präsidium obliegt die ordnungsgemäße Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlungen sowie die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Das Präsidium beruft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die zur Durchführung der Verwaltungsarbeit des Vereins erforderlichen Mitarbeiter und bestimmt ihre Aufgaben. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach dessen allgemeinen und besonderen Weisungen und sind ihm verantwortlich.
- Das Präsidium ist berechtigt, Änderungen des Wortlauts der Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandungen des Registergerichts notwendig ist oder wenn die Finanzbehörden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins davon abhängig machen. Die Änderung der Satzung wird der Hauptversammlung in seiner nächsten Sitzung zur Annahme vorgelegt.
- Die Mitglieder des Präsidiums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den anderen Vorsitzenden, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Hauptversammlung zu richten.
- Ist ein Präsidiumsmitglied für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten gehindert sein Amt auszuüben, so kann der erweiterte Vorstand ein anderes Mitglied aus seinen eigenen Reihen als Stellvertreter bestimmen. Eine Bestätigung dieses Stellvertreters durch die Hauptversammlung ist nicht nötig.
- Ist ein Präsidiumsmitglied für einen längeren Zeitraum als 18 Monaten gehindert sein Amt auszuüben, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein anderes Mitglied aus seinen eigenen Reihen als Stellvertreter bestimmen. Auf der nächsten Hauptversammlung wird dann ein neuer Vorsitzender gewählt. Bei Ausscheiden von beiden Präsidiumsmitgliedern ist eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem Präsidium
- Dem Kassenprüfer
- Mindestens zwei und höchstens vier Projektmanagern
- Dem erweiterten Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere für:
- die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlungen
- die Erstellung des Haushaltsplanes sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der erweiterte Vorstand wird von einem der beiden Vorsitzenden einberufen. Zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes können seine Einberufung gemeinsam verlangen
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn insgesamt die Mehrheit aller Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden zunächst die beiden Vorsitzenden. Sollte auch dann keine Einigung möglich sein, muss der jeweilige Sachverhalt auf der nächsten Hauptversammlung vorgestellt und dort ein Beschluss mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden.
- Der erweiterte Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Ihm kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes und der Hauptversammlung teil, sofern das jeweilige Gremium nicht anders beschließt.
- Der erweiterte Vorstand fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
- Ämterhäufung, also die Ausführung mehrerer Ämter zugleich, ist grundsätzlich unzulässig. Einzige Ausnahme stellt das Amt des Schriftführers dar, welches von einem der Projektmanager übernommen wird.
§ 10 Der Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte auf zwei Jahre einen Kassenprüfer. Ihm obliegt die Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsführung. Alle Berichte werden dem Präsidium, dem erweiterten Vorstand und der Hauptversammlung vorgelegt.
§ 11 Der Schriftführer
- Der erweiterte Vorstand ernennt einen Schriftführer sowie seinen Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr aus den Reihen der Projektmanager. Sie protokollieren die Sitzungen der Hauptversammlung sowie die des erweiterten Vorstands.
§ 12 Die Projektmanager
- Die Projektmanager werden in geheimer Wahl von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.
- Jedes aktive Mitglied kann sich auf der Hauptversammlung für das Amt des Projektmanagers bewerben.
§ 13 Die Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung findet jährlich einmal statt.
- Zu Hauptversammlungen lädt das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Die Einladung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung versandt.
- Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins. Jedes bei der Hauptversammlung anwesende aktive Mitglied hat eine Stimme. Eine übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
- Änderungen in der Satzung sowie eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit.
- Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden protokolliert und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet.
- Anträge an die Hauptversammlung aus der Reihe der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Hauptversammlung beim Präsidium vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Die Hauptversammlung kann durch Beschluss einen Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung setzen.
- Aufgaben der Hauptversammlung sind:
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorsitzenden
- Entgegennahme des Jahresberichts des erweiterten Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Änderungen in der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Projektmanager
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Kassenprüfers sowie Entgegennahme dessen Berichts
- Die Hauptversammlung wird vom Präsidium geleitet. Dieses kann gegebenenfalls ein anderes Mitglied des Vereins mit der Leitung beauftragen.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben zwei oder mehr Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der wieder die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. In Wahlgängen, in denen mehr als eine gleichrangige Position zu besetzen ist (Blockwahl), hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen zu vergeben, wie Positionen zu besetzen sind. Dabei sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
- Die Hauptversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den gesamten erweiterten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
§ 14 Das Kuratorium
- Das Kuratorium berät das Präsidium. Es fördert den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit mit den Spendern und Spenderinnen, Schulen und Organisationen, die für die Arbeit des Vereins wichtig sind.
- Zum Kuratorium können bis zu 25 Personen gehören. Das Kuratorium wird vom Präsidium für fünf Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich, Nachberufungen gelten für die laufende Berufungsperiode.
- Die Kuratoriumsmitglieder brauchen nicht dem Verein anzugehören. Das Kuratorium regelt seine innere Organisation selbst. Es kann insbesondere einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.
- Das Präsidium kann Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Kuratoriums kann das Präsidium für den Rest der Wahlperiode Ersatzmitglieder berufen.
§ 15 Außerordentliche Hauptversammlung
- Das Präsidium kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, erfordert oder wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
§ 16 Ordnungen
- Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen ist, ist der erweiterte Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 17 Mitgliedschaften des Vereins
- Das Präsidium kann für den Verein Mitgliedschaften erwerben, die den Vereinsaufgaben förderlich sind. Hierzu bedarf es einer Bestätigung durch den erweiterten Vorstand.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
- Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur dann erfolgen,
wenn es:
- der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat
- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Schülermitverantwortung (SMV) des Gymnasiums Neckartenzlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung und Förderung ihrer Partnerschule in Eritrea Form von Stipendien verwenden darf.
Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gründungstag ist Mittwoch der 13.06.2007
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